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Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich September 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden?

2.

Wann wird eine Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht?

3.

Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrjährige Steuernachzahlung berücksichtigt?

4.

Aufwendungen des Nießbrauchers: Übertragung auf den Eigentümer möglich?

5.

Dienstjubiläum: Aufwendungen für die Feier können abziehbar sein

6.

Nicht mehr vermietbare Wohnung: Wann fällt die Einkunftserzielungsabsicht weg?

7.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting

8.

Kies statt Rasen: Zulässige Gartengestaltung oder bauliche Veränderung?

9.

Vermietung: Wie groß muss ein Briefkasten sein?

10.

Falschparker muss nicht angerufen werden

11.

Miete für Rauchwarnmelder dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden

12.

Belegeinsicht: Macht der Vermieter unverlangt Kopien, trägt er die Kosten

13.

Allergie durch Druckerstaub: Bei einem Finanzbeamten kein Dienstunfall

14.

Wer haftet für einen Unfall beim Ausparken? Das kommt darauf an

15.

Wohnungseigentum: Einsichtnahme grundsätzlich nur beim Verwalter



1. Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden?

Ändert sich das Erwerbsersatzeinkommen, stellt sich die Frage, ob dadurch eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Witwenrente erforderlich wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bleiben nur regelmäßige Anpassungen außer Betracht.

Hintergrund

Die Klägerin bezieht eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe variabel ist. Die Rente wird jährlich neu berechnet, und zwar unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Versorgungsbezüge der Klägerin.

Das Finanzamt ermittelte zunächst den steuerfreien Teil der Rente aus der Differenz zwischen dem Jahresrentenbetrag und dem Rentenanpassungsbetrag und setzte davon die Hälfte an. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts. Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Ändert sich der Jahresrentenbetrag, muss der steuerfreie Teil der Rente angepasst werden, und zwar in dem Verhältnis, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Lediglich regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags bleiben hierbei außer Betracht.

Im vorliegenden Fall muss deshalb der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu berechnet werden. Denn die Höhe des Jahresrentenbetrags veränderte sich jeweils aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen. Auch wenn es sich eigentlich bei wortgetreuer Auslegung des Gesetzestextes um eine regelmäßige Anpassung handelt, führen Anpassungen von Versorgungsbezügen aus Gründen der Gleichbehandlung auch zu Anpassungen des Jahresbetrags, indem die Einkommensanrechnung neu berechnet wird.

2. Wann wird eine Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht?

Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers erfolgt nicht "im Haushalt". Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann es dafür deshalb nicht geben.

Hintergrund

Die Kläger beauftragten einen Raumausstatter, 2 Sofas und einen Sessel neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Möbel ab und bezog sie in seiner nahe gelegenen Werkstatt. Dafür entstanden Kosten in Höhe von 2.600 EUR. Für diese machten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Handwerkerleistung nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht wurde.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass eine Handwerkerleistung nur dann "in" einem Haushalt erbracht wird, wenn der Handwerker sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts leistet. Der Haushalt endet zwar nicht an der Grundstücksgrenze. Deshalb sind Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt erforderlich. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Werkstatt 4 Kilometer vom Haushalt der Kläger entfernt lag. Die Transportleistung des Raumausstatters ist dabei nur eine untergeordnete Nebenleistung.

3. Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrjährige Steuernachzahlung berücksichtigt?

Leistet ein Steuerpflichtiger Steuernachzahlungen für mehrere Jahre, muss bei der Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsleistungen für dessen Kinder im 3-Jahreszeitraum mit den geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen gerechnet werden.

Hintergrund

A wurde mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. In 2012 erzielte er freiberufliche Einkünfte von 425.000 EUR und entrichtete für die Jahre 2010 bis 2012 insgesamt Steuern in Höhe von rund 565.000 EUR, und zwar Nachzahlungen und Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In den Jahren 2010 bis 2012 betrug der Durchschnitt seiner freiberuflichen Einkünfte 480.000 EUR.

Für 2012 beantragten die Eheleute den Abzug von Unterhaltsleistungen an ihre beiden Söhne, die auswärts studierten. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen nicht. Denn den Eltern waren aufgrund der Steuerzahlungen nach Abzug der Unterhaltsleistungen keine angemessenen Mittel mehr verblieben, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass das Finanzamt die Opfergrenze falsch berechnete. Denn es hatte nicht beachtet, dass die Steuerzahlungen mit angesparten Mitteln i. H. v. 410.000 EUR beglichen wurden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug des gezahlten Unterhalts noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.

Schwanken die Einkünfte, wie insbesondere bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, wird bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ein 3-Jahresdurchschnitt gebildet. Steuerzahlungen sind zwar von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn es sich um Steuerzahlungen für mehrere Jahre handelt. Diese könnten sonst zu Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens führen. Deshalb wird von den geleisteten Steuerzahlungen ebenfalls ein Durchschnittsbetrag gebildet, der vom Durchschnittseinkommen des entsprechenden Jahres abgezogen wird. Erst das danach verbleibende Nettoeinkommen wird der Opfergrenze zugrunde gelegt.

Im vorliegenden Fall waren deshalb die geleisteten Unterhaltsaufwendungen abziehbar, denn A war unter Berücksichtigung der Opfergrenze leistungsfähig.

4. Aufwendungen des Nießbrauchers: Übertragung auf den Eigentümer möglich?

Verteilt ein Nießbraucher seine Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre und wird der Nießbrauch vorzeitig aufgehoben, darf der Eigentümer verbleibende Aufwendungen nicht bei sich in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen.

Hintergrund

Eine Mutter übertrug ihrer Tochter ein vermietetes Einfamilienhaus. Dabei behielt sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Darüber hinaus verpflichtete sich die Mutter, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen. In den Jahren 2010 und 2011 ließ die Mutter schließlich eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Die dabei entstandenen Aufwendungen verteilte sie auf 3 Jahre. Im Mai 2012 hoben Mutter und Tochter die Vereinbarung der Lastentragung durch die Mutter auf. Die bis dahin noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter setzte die Tochter in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 als Werbungskosten an.

Entscheidung

Dem folgte das Finanzgericht nicht und entschied, dass die Tochter die verbliebenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter nicht als eigene Werbungskosten geltend machen kann. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die gesetzliche Regelung sieht nicht vor, dass der Einzelrechtsnachfolger die steuerlichen Vergünstigungen, hier die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, fortführen darf.

5. Dienstjubiläum: Aufwendungen für die Feier können abziehbar sein

Feiert der Arbeitnehmer sein Dienstjubiläum und lädt er dazu die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein, handelt es sich bei der Feier um ein berufliches Ereignis. Die Aufwendungen können deshalb als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hintergrund

Anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums lud der Finanzbeamte A an einem Arbeitstag für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier ein, die in einem Raum des Finanzamts stattfand. Die Einladung erging per E-Mail an alle Mitarbeiter im Haus. A besorgte Wein, Sekt und Häppchen. Die Kosten von insgesamt 830 EUR machte A als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug jedoch ab. Denn ein Dienstjubiläum ist ein privates Ereignis, außerdem bestand für A auch keine Verpflichtung, eine Feier auszurichten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich hier großzügiger und entschied, dass die Aufwendungen für die Feier des Dienstjubiläums beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sind.

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, hängt vor allem vom Anlass der Feier ab. Er ist aber nur ein Indiz, nicht das alleinentscheidende Kriterium. Deshalb kann trotz eines persönlichen Ereignisses eine berufliche Veranlassung vorliegen. Umgekehrt gilt: Auch wenn ein berufliches Ereignis vorliegt, sind die Kosten damit nicht automatisch beruflich veranlasst.

Deshalb müssen für die Frage der beruflichen Veranlassung weitere Kriterien herangezogen werden. Diese sind:

Wer tritt als Gastgeber auf?

Wer bestimmt die Gästeliste?

Sind die Gäste nur Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder auch private Bekannte oder Angehörige?

Ort der Veranstaltung

Bleiben die Kosten im Rahmen vergleichbarer Veranstaltungen?

Hat das Fest einen eher betrieblichen oder einen privaten Charakter?

Werden zum Beispiel Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion eingeladen, ist naheliegend, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Stehen dagegen nur einzeln ausgesuchte Arbeitskollegen auf der Gästeliste, lässt dies auf private Beziehungen und somit auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung schließen.

Im Ergebnis waren deshalb die dem A entstandenen Aufwendungen (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Das Dienstjubiläum ist zum einen ein berufsbezogenes Ereignis. Zum anderen waren nicht nur befreundete Kollegen, sondern alle Amtsangehörigen eingeladen. Auch die Höhe der Kosten (nicht mal 17 EUR pro Gast), der Veranstaltungsort und die Veranstaltungszeit sprechen für einen beruflichen Charakter der Feier. Darüber hinaus lag für die Feier sogar eine Genehmigung durch die Amtsleitung vor.

6. Nicht mehr vermietbare Wohnung: Wann fällt die Einkunftserzielungsabsicht weg?

Steht eine Wohnung mehr als 5 Jahre leer und ist sie wegen ausstehender Sanierungen, deren Realisierung ungewiss ist, nicht vermietbar, kann die Einkunftserzielungsabsicht entfallen.

Hintergrund

Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Diese war zunächst vermietet, steht aber seit 1999 wegen eines Sanierungsstaus in der Wohnanlage leer. Für die Jahre 2006 bis 2010 machte der Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 36.737 EUR steuerlich geltend.

Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Denn seiner Ansicht nach führt ein lang andauernder Leerstand dazu, dass eine Einkunftserzielungsabsicht entfällt. Da auch nicht absehbar ist, ob und ggf. wann die Wohnung wieder vermietet werden kann, ist keine Einkunftserzielungsabsicht mehr gegeben.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht erkannte die Verluste des Klägers nicht an. Zwar können Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, während des Leerstands als Werbungskosten berücksichtigt werden. Erforderlich ist aber, dass der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat.

Im vorliegenden Fall befanden sich jedoch die gesamte Wohnanlage und auch die Wohnung des Klägers wegen des Sanierungsstaus in einem Zustand, der keine Vermietung erlaubte.

Auch wenn die Eigentümerversammlung bereits im Jahr 1999 die Sanierung der Wohnungsanlage beschlossen hatte und die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten im Jahr 2005 zu 50 % abgeschlossen waren, ist nicht absehbar, in welchem Zeitraum mit einem Abschluss dieser Arbeiten und damit mit einer erneuten Vermietbarkeit der Wohnung des Klägers gerechnet werden kann. Auch wenn dies an der fehlenden Mitwirkung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt, war die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers spätestens im Jahr 2005 entfallen.

7. Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting

Den günstigen Splittingtarif können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beanspruchen. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt er dagegen nicht.

Hintergrund

Die Kläger leben in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihren 3 gemeinsamen Kindern. Sie sind nicht miteinander verheiratet. In ihrer Steuererklärung beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und begehrten die Anwendung des Splittingtarifs. Sie begründeten dies mit der gesetzlichen Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch für "Lebenspartnerschaften" anzuwenden sind. Das Finanzamt lehnte jedoch die Zusammenveranlagung ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und wies die Klage ab. Denn der im Gesetz verwendete Begriff der "Lebenspartnerschaften" umfasst ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich um rechtlich institutionalisierte Formen einer Partnerschaft. Für das Zusammenleben der Partner bzw. Ehegatten gelten rechtliche Bindungen. Wer keine solche rechtliche Bindung eingeht, soll steuerlich auch nicht begünstigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies gewollt hatte.

Die gesetzliche Regelung, auf die sich die Kläger berufen haben, wurde zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt, um die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs zu beseitigen. Sie gilt also nicht für nichteheliche, verschiedengeschlechtliche Partner.

8. Kies statt Rasen: Zulässige Gartengestaltung oder bauliche Veränderung?

Gestaltet eine Wohnungseigentümerin eine Gartenfläche um und ersetzt sie den Rasen durch Kies, kann dies eine zulässige Gartengestaltung darstellen, wenn die Fläche als Ziergarten ausgewiesen ist.

Hintergrund

Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage. An der an diese Wohnung angrenzenden Gartenfläche hat sie ein Sondernutzungsrecht. Die Fläche darf laut Teilungserklärung als Rasen und/oder als Ziergarten genutzt werden. Nicht gestattet sind Gewächse von mehr als 3 Metern Höhe sowie die Errichtung von Bauwerken wie z. B. einem Gartenhäuschen.

Zunächst befand sich auf der Fläche Rasen, der mit Beeten umgeben war. Ende 2014 beseitigte die Beklagte den Rasen und bedeckte die Fläche mit Kies, auf der sie Gartenmöbel aufstellte. Um die Kiesfläche herum setzte sie verschiedene Grünpflanzen ein.

Die Eigentümer einer anderen Wohnung halten die Umgestaltung der Gartenfläche für eine bauliche Veränderung. Zudem verstößt die Anlage der Kiesfläche gegen die Teilungserklärung.

Entscheidung

Vor Gericht hatte die Klage auf Rückbau keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter bewegt sich die Umgestaltung der Gartenfläche im Rahmen der Teilungserklärung, nach der die Fläche als Rasen und/oder als Ziergarten ausgestaltet sein soll. Durch die Gestaltung nicht nur mit Kies, sondern auch mit Grünpflanzen handelt es sich immer noch um einen Ziergarten im Sinne der Teilungserklärung.

Ein Ziergarten ist ein Garten, der – anders als ein Nutzgarten – nicht vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen dient. Im Ziergarten werden Pflanzen lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, insbesondere auch unter Verwendung von Pflasterungen und Bekiesungen.

Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Eigentümerin gestaltete Fläche. Um die Kiesfläche herum befinden sich ausreichend abwechslungsreiche Grünpflanzen, die nach Meinung des Gerichts im gesamten Bereich einen gelungenen grünen Gesamteindruck ergeben.

9. Vermietung: Wie groß muss ein Briefkasten sein?

Ein Briefkasten muss auch dickere und größere Umschläge vollständig aufnehmen und gegen unbefugte Entnahme der Post geschützt sein. Erfüllt der Briefkasten diese Eigenschaften nicht, darf der Mieter vom Vermieter verlangen, einen anderen Briefkasten anzubringen.

Hintergrund

Der zur Wohnung gehörende Briefkasten der Mieterin befindet sich zusammen mit den übrigen Briefkästen in einer Briefkastenanlage. Diese ist von außen zugänglich. Der Briefkasten selbst ist 32 cm hoch, 6 cm breit und 8 cm tief. Der Schlitz für den Einwurf ist 22,9 cm breit.

In den Briefkasten können Unterlagen mit der Größe DIN A 4 beziehungsweise C 4-Briefumschläge eingeworfen werden, wenn diese dünn sind. Gegen die Entnahme von Umschlägen und Zeitungen von außen ist der Briefkasten nicht geschützt.

Die Mieterin beanstandete deshalb den Briefkasten. Daraufhin beantragte der Vermieter in einer Eigentümerversammlung das Anbringen eines gesonderten Briefkastens für die Mieterin. Diesen Antrag lehnten die übrigen Wohnungseigentümer jedoch ab.

Die Mieterin verlangt deshalb vom Vermieter, dass dieser auf eigene Kosten einen Briefkasten für ihre Wohnung anbringt, der insbesondere gegen die unbefugte Entnahme von Postsendungen schützt.

Entscheidung

Die Klage der Mieterin hat Erfolg. Die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand umfasst auch die Zurverfügungstellung eines Briefkastens, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht.

Der vorhandene Briefkasten entspricht nicht der entsprechenden DIN. Denn er ist so beschaffen, dass eingeworfene Umschläge und Zeitungen durch die Klappe von außen wieder entnommen werden können. Ein ordnungsgemäßer Briefkasten muss jedoch mit einem Entnahmeschutz versehen oder so tief sein, dass auch größere Briefumschläge nicht wieder entnommen werden können.

Darüber hinaus ist der Einwurfschlitz nur 22,9 cm breit. Laut der DIN ist aber eine Breite von mindestens 23 cm erforderlich.

10. Falschparker muss nicht angerufen werden

Wer falsch parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Auch wenn der Falschparker an seinem Auto eine Telefonnummer hinterlässt, darf er sich nicht darauf verlassen, dass er vor dem Abschleppen angerufen wird.

Hintergrund

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf einem als privater Parkplatz gekennzeichneten Grundstück ab. Der Fahrer hinterließ hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit dem Hinweis "Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen" und seiner Handynummer.

Die Grundstückseigentümerin ließ das Fahrzeug abschleppen, ohne den Fahrer zuvor anzurufen. Der Abschleppdienst berechnete insgesamt 253 EUR.

Diese Kosten verlangt der Fahrer von der Grundstückseigentümerin zurück. Er ist der Ansicht, dass das Abschleppen unverhältnismäßig war. Da er sich in der Nähe aufgehalten hatte, hätte er das Fahrzeug umgehend entfernen können. Darüber hinaus wurde durch sein Fahrzeug niemand behindert. Und außerdem sind die Abschleppkosten viel zu hoch.

Entscheidung

Mit seiner Klage blitzte der Falschparker vor Gericht ab. Denn dieses entschied, dass das Abschleppen rechtmäßig war. Der Fahrer kann deshalb keine Rückzahlung der Abschleppkosten verlangen.

Gegen das unbefugte Parken auf ihrem Grundstück durfte sich die Grundstückseigentümerin wehren. Dass sie das falsch geparkte Auto abschleppen ließ, ohne den Fahrer vorher anzurufen, beanstandete das Gericht nicht. Der Grundstückseigentümerin war es nicht zuzumuten, einen ihr unbekannten Kraftfahrzeughalter mitten in der Nacht anzurufen, mit dem sie zudem in keinerlei geschäftlichem Kontakt stand.

Aus dem Zettel hinter der Windschutzscheibe ging darüber hinaus nicht hervor, dass das Auto nur wenige Minuten auf dem Parkplatz stehen sollte. Eher das Gegenteil war der Fall. Ebenso wenig konnte dem Zettel entnommen werden, dass sich der Fahrer bei einem Anruf sofort einfinden wird. Weder der Aufenthaltsort und noch der Zweck seines Aufenthalts wurden darin mitgeteilt.

An der Höhe der Kosten hatte das Gericht ebenfalls nichts auszusetzen. Die Abschleppkosten zuzüglich des Nachtzuschlags waren ortsüblich, ebenso die Dokumentationskosten.

11. Miete für Rauchwarnmelder dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden

Kauft ein Eigentümer Rauchwarnmelder für seine vermietete Wohnung, darf er diese Kosten nicht auf den Mieter umlegen. Das Gleiche gilt bei der Anmietung dieser Geräte. Die Miete gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Hintergrund

Der Mieter muss laut Mietvertrag die Betriebskosten i. S. d. Betriebskostenverordnung tragen. Zu den im Einzelnen aufgelisteten Betriebskostenarten gehören auch die Miet- und Wartungskosten für Rauchmelder.

Zwischen Mieter und Vermieter ist jedoch umstritten, ob und inwieweit die Kosten für die Miete und die Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind.

Entscheidung

Vor Gericht hatten sowohl die Mieter als auch der Vermieter teilweise Erfolg.

Die Mieter müssen zwar die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder tragen. Dagegen kann der Vermieter die Kosten für die Miete der Geräte nicht auf die Mieter umlegen.

Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern gehören nicht zu den umlegbaren Betriebskosten. Trotz der Vereinbarung im Mietvertrag müssen die Mieter diese Kosten also nicht tragen. Die Mietkosten treten hier an die Stelle der Anschaffungskosten und diese stellen keine Betriebskosten dar.

Zwar sind die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern Betriebskosten. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch ausschließlich für Zählermieten und ist nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen anwendbar.

Der Umlage steht auch der Grundsatz entgegen, dass die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen. Diesen Grundsatz kann der Vermieter nicht dadurch umgehen, dass er die Einrichtungen nicht kauft, sondern mietet.

12. Belegeinsicht: Macht der Vermieter unverlangt Kopien, trägt er die Kosten

Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die Originalbelege gewähren, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Versendet der Vermieter unaufgefordert Kopien der Belege, muss er die Kopierkosten selbst tragen. Das gilt vor allem dann, wenn er die Belege auch per Fax oder E-Mail hätte schicken können.

Hintergrund

Nach einer Betriebskostenabrechnung verlangten die Mieter Einsicht in die Originalbelege. Da die Wohnung sich in größerer Entfernung vom Sitz der Vermieterin befindet, verlangten die Mieter Einsicht in die Belege an ihrem Wohnort. Alternativ waren sie mit einer Übersendung von Kopien einverstanden, lehnten jedoch eine Übernahme der Kopierkosten ab. Außerdem teilten sie der Vermieterin mit, dass auch eine Übersendung per Fax oder E-Mail möglich ist. Die Vermieterin übersandte den Mietern per Post Belegkopien und verlangte von den Mietern Ersatz der Kopierkosten.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Kopierkosten zu ihren Lasten gehen.

Die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung können von den Mietern grundsätzlich am Sitz des Vermieters eingesehen werden. Ist dies – wie im vorliegenden Fall – wegen der Entfernung zwischen der Wohnung und dem Sitz der Vermieterin den Mietern nicht zuzumuten, folgt daraus ein Einsichtsrecht am Ort der Mietwohnung.

Der Vermieter schuldet in diesem Fall die Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme. Die dabei entstehenden Kosten muss der Vermieter tragen. Entscheidet sich der Vermieter dagegen, den Mietern Kopien der Originalbelege zu übersenden – im vorliegenden Fall auch noch unaufgefordert –, trägt dafür ebenfalls der Vermieter die Kosten.

Nur wenn der Mieter ausdrücklich die Übersendung von Kopien wünscht, trägt er die dafür entstehenden Kosten.

13. Allergie durch Druckerstaub: Bei einem Finanzbeamten kein Dienstunfall

In einem Finanzamt besteht normalerweise wenig Gefahr, eine Hauterkrankung zu erleiden. Deshalb wird eine Hautallergie eines Finanzbeamten gegen Tonerstaub in der Raumluft und auf den Akten nicht als Dienstunfall gewertet.

Hintergrund

Ein Finanzbeamter machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Dieser Staub findet sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den Akten. Die Oberfinanzdirektion lehnte es ab, die Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Beim Verwaltungsgericht hatte der Beamte mit seiner Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch die Berufung beim Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg, denn das Gericht ließ diese erst gar nicht zu. Nach Ansicht der Richter ist nicht nur eine Gefahr der Erkrankung erforderlich. Der Beamte muss darüber hinaus dieser Gefahr besonders ausgesetzt sein. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen.

Zwar kann im vorliegenden Fall der Tonerstaub durchaus eine Kontaktdermatitis verursachen. Doch bringt die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamts keine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich, auch ist diese Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich höher als in anderen Berufen.

14. Wer haftet für einen Unfall beim Ausparken? Das kommt darauf an

Wer beim Ausparken einen Unfall verursacht, ist meist schuld daran. Doch es gibt Ausnahmen. Missachtet ein anderer Verkehrsteilnehmer z. B. eine durchgezogene Mittellinie und stößt er deshalb mit dem ausparkenden Auto zusammen, haftet nämlich nicht der Ausparkende.

Hintergrund

Ein Mercedes-Fahrer wollte aus einer Parkbucht am Seitenrand ausparken. Hinter ihm wartete bereits ein Fahrzeug auf den frei werdenden Parkplatz. Als der Mercedes gerade aus der Parkbucht fuhr, überholte der Beklagte mit seinem Auto das wartende Fahrzeug und stieß mit dem ausparkenden Mercedes zusammen. Der Beklagte hatte beim Überholen eine durchgezogene Linie überfahren.

Die Versicherung des Beklagten regulierte den Schaden nur zu 2/3. Damit war der ausparkende Mercedes-Fahrer nicht einverstanden.

Entscheidung

Die Klage des Mercedes-Fahrers hatte Erfolg. Er bekommt den Schaden zu 100 % ersetzt. Zwar konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er vor dem Ausfahren aus der Parkbucht nach hinten geschaut hatte. Auch spricht der Anscheinsbeweis erst einmal für ein Verschulden des Ausparkenden.

Diese Punkte treten jedoch hinter das grobe Verschulden des Beklagten zurück. Denn dieser hatte eine durchgezogene Linie überfahren, bei unklarer Verkehrslage überholt, fehlerhaft die Fahrspur gewechselt und war mit einer unangemessenen Geschwindigkeit gefahren.

Das Verbot, eine durchgezogene Linie zu überfahren, schützt nicht nur den Gegenverkehr, sondern nach Ansicht des Gerichts auch einen vom Fahrzeugrand anfahrenden Fahrzeugführer. Wegen der Enge der Straße wirkt das Verbot, die Linie zu überfahren, faktisch wie ein Überholverbot. Ein Vorausfahrender darf sich deshalb darauf verlassen, dass er an dieser Stelle nicht überholt wird.

15. Wohnungseigentum: Einsichtnahme grundsätzlich nur beim Verwalter

Wohnungseigentümer haben das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, allerdings nur in den Geschäftsräumen des Verwalters. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer weit entfernt von der Wohnungseigentümeranlage und dem Verwalterbüro wohnt. Die Übersendung von Kopien kann nur ausnahmsweise verlangt werden.

Hintergrund

Die Eigentümer wohnen 500 Kilometer entfernt von der Wohnungseigentumsanlage, in deren unmittelbarer Nähe sich auch das Büro des Verwalters befindet. Sie verlangten vom Verwalter die Übersendung von Kopien aus dem Abrechnungsjahr 2013. Der Verwalter verwies die Eigentümer dagegen auf eine Einsichtnahme in seinem Büro.

Entscheidung

Die Eigentümer können vom Verwalter nicht verlangen, ihnen Kopien der Belege zu übersenden. Denn das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben. Nur ausnahmsweise besteht eine Versendungspflicht des Verwalters, wenn der einzelne Eigentümer die ihm zustehenden Informationen nicht rechtzeitig erlangen kann, beispielsweise vor einer Eigentümerversammlung. Auch die räumliche Entfernung des Eigentümers vom Ort der möglichen Einsichtnahme und die Zumutbarkeit einer Anreise sind zu berücksichtigen, ebenso wie die Anzahl der geforderten Belege sowie der mit dem Kopieren verbundene Zeitaufwand.

Nach Auffassung des Gerichts war es im vorliegenden Fall jedoch den Eigentümern grundsätzlich zuzumuten, einmal pro Jahr zur Eigentümerversammlung anzureisen. Am Vortag der Versammlung hätten sie Einsicht in die Unterlagen am Sitz der Verwaltung nehmen und die Unterlagen dort kopieren können. Dass sie dazu nicht in der Lage sind, haben die Eigentümer nicht ausreichend dargelegt.




Mit freundlichem Gruß



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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